SATZUNG DES TUS KÖNIGSCHAFFHAUSEN E.V.

Diese neue Fassung der Satzung wurde an der Generalversammlung am 29.04.2022 als von den Mitgliedern beschlossen.

Inhalt
A. Präambel 
B. Allgemein 
§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
§2 Zweck des Vereins
§3 Gemeinnützigkeit 
§4 Verbandsmitgliedschaften 
C. Vereinsmitgliedschaft 
§5 Erwerb der Mitgliedschaft 
§6 Arten der Mitgliedschaft 
§7 Beendigung der Mitgliedschaft 
§8 Ausschluss aus dem Verein 
D. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beiträge, Gebühren 
§ 10 Mitgliederechte minderjähriger Vereinsmitglieder 
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins 
E. Die Organe des Vereins 
§ 12 Die Vereinsorgane 
§ 13 Die Mitgliederversammlung 
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 
§ 15 Der geschäftsführende Vorstand
§ 16 Der Gesamtvorstand 
§ 17 Abteilungen 
F. Vereinsjugend 
§18 Vereinsjugend 
G. Sonstige Bestimmungen 
§ 19 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit 
§ 20 Kassenprüfer 
§ 21 Vereinsordnungen 
§ 22 Haftung des Vereins 
§ 23 Datenschutz im Verein
H. Schlussbestimmungen
§ 24 Auflösung
§ 25 Gültigkeit dieser Satzung

A. Präambel
Der Verein gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:
• Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
• Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
• Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.
• Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
• Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
Im Text der Satzung des TUS Königschaffhausen e.V. wird allein aus Gründen eines besseren Leseflusses auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Auch wenn bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet wird, gelten die entsprechenden Begriffe im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Dies soll keinesfalls eine Geschlechterdiskriminierung oder eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zum Ausdruck bringen.

B. Allgemein
§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1.1 Der am 25.03.1950 in Königschaffhausen im Gasthaus “Rössle” gegründete Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Königschaffhausen (e.V.), abgekürzt „TUS Königschaffhausen“.
1.2 Er hat seinen Sitz in Königschaffhausen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg unter der Nr. 270091 eingetragen.
1.3 Die Vereinsfarben sind blau-weiß. Das Vereinswappen entspricht dem folgenden Bild: (Onlinefassung siehe Kopf- & Fußzeile Homepage)
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.
2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
2.2.1 entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
2.2.2 die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
2.2.3 die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
2.2.4 die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
2.2.5 die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und –Maßnahmen,
2.2.6 Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
2.2.7 die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
2.2.8 Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit,
2.2.9 Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens,

§3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2 Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3.3 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Verbandsmitgliedschaften
4.1 Verein ist Mitglied im Badischer Sportbund Freiburg e.V. und in den sowie der für die einzelnen Sportarten zuständigen Fachverbände und als Mitglied deren Satzungen unterworfen
4.2 Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Sportverband und dessen Dachverband ergänzend.
4.3 Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Sportfachverbände und den Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.

C. Vereinsmitgliedschaft
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
5.2 Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
5.3 Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
5.4 Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
5.5 Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

§6 Arten der Mitgliedschaft
6.1 Der Verein besteht aus:
6.1.1 aktiven Mitgliedern
6.1.2 passiven Mitgliedern
6.1.3 außerordentlichen Mitgliedern
6.1.4 Ehrenmitgliedern
6.2 Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
6.3 Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
6.4 Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
6.5 Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um den Verein und der Spiel- und Sportbewegung im Allgemeinen verdient gemacht haben, kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der Anwesenden die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sinngemäß ist bei der Ernennung zum Ehrenvorsitzenden zu verfahren. Personen, die ehrenhalber Mitglied sind, haben die Rechte der Mitglieder, sind aber von Beitragsleistungen jeglicher Art befreit. Sie können vom Vorstand zu seinen Sitzungen beigezogen werden. In diesem Fall haben sie, sofern sie nicht Vorstandsmitglieder sind, nur beratend mitzuwirken

§7 Beendigung der Mitgliedschaft
7.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
7.1.1 Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. Die Austrittserklärung muss Schriftlich erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Tag der Absendung entscheidend. Eine Rückerstattung von Beiträgen findet nicht statt.
7.1.2 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei einem erheblichen Verstoß gegen die Vereinssatzung, bei gravierender oder wiederholter Schädigung des Ansehens des Vereins sowie bei unehrenhaftem Verhalten inner- und außerhalb des Vereins erfolgen.
7.1.3 Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitglied-schaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
7.1.4 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Betroffenen ist rechtliches Gehör zu gewähren. Dem Betroffenen steht das Recht zur Beschwerde zu, die in schriftlicher Form binnen 10 Tagen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen ist. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung
7.1.5 Ausgeschlossene Mitglieder, die im Verein mit einer Funktion betraut waren, haben auf Verlangen des Vorstands diesem Rechenschaft zu legen und alle vereinseigenen Unterlagen und Belege herauszugeben.

§8 Ausschluss aus dem Verein
8.1 Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
8.1.1 grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;
8.1.2 in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
8.1.3 sich grob unsportlich verhält;
8.1.4 dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
8.2 Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
8.3 Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
8.4 Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
8.5 Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
8.6 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn das Mahnverfahren durchgeführt ist. Der genaue Ablauf ist in der jeweils aktuellen Beitragsordnung festgelegt. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.

D. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beiträge, Gebühren
9.1 Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben und in einer aktualisierten Beitrags- und Gebührenordnung festzuhalten.
9.2 Diese Beitrags- und Gebührenordnung regelt die Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem Verein. Änderungen der Beitragsordnung können nur von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen werden. Beschlüsse über die Änderung der Beitragsordnung gelten ab dem festgelegten Zeitpunkt, ansonsten ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Jahr.
9.3 Weitere Regelungen werden über die jeweils gültige Beitragsordnung festgelegt.

§ 10 Mitgliederechte minderjähriger Vereinsmitglieder
10.1 Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
10.2 Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
10.3 Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
11.1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
11.2 Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
11.2.1 Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro; mindestens aber der Betrag den der Verein ggf. aufgrund dieses Verhaltens an Dritte zu zahlen hat.
11.2.2 Befristeter, bis maximal sechsmonatiger, Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
11.3 Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.
11.4 Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
11.5 Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.
11.6 Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen. Dem betroffenen Mitglied steht gegen
den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 12 Ehrenordnung
12.1 Für langjährige Mitgliedschaft werden Mitglieder bei 25-, 30-,40-, 50-, 60-jähriger Vereinszugehörigkeit mit einem Präsent ausgezeichnet.
12.2 Mitglieder mit einer Vereinszugehörigkeit von 60 Jahren werden vom Vorstand in der Mitgliederversammlung als Ehrenmitglied vorgeschlagen
12.3 Die Auszeichnungen werden im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung des Vereins oder bei einer anderen passenden Gelegenheit durch den Vorstand durchgeführt.

E. Die Organe des Vereins
§ 13 Die Vereinsorgane
13.1 Organe des Vereins sind:
13.1.1 Mitgliederversammlung
13.1.2 der geschäftsführende Vorstand
13.1.3 der Gesamtvorstand
13.1.4 die Jugendversammlung

§ 14 Die Mitgliederversammlung
14.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
14.2 Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitglieder-versammlung sollte bis zum 30. April eines Kalenderjahres durchgeführt werden.
14.3 Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz- oder in virtueller Form stattfinden. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekannt gegeben
14.4 Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
14.5 Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 13.3.
14.6 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
14.7 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
14.8 Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
14.9 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
14.10 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
14.11 Das Protokoll ist den Mitgliedern bekannt zu geben. Einwendungen gegen das Protokoll oder die gefassten Beschlüsse sind innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand vorzubringen. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Anfechtung der Beschlüsse ist nicht mehr möglich.
14.12 Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl ist keiner der Kandidaten gewählt. Es findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt.
14.13 Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
14.14 Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage des Vereins bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.

§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
15.1 Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
15.1.1 Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands
15.1.2 Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand
15.1.3 Entgegennahme der Rechnungslegung durch den geschäftsführenden Vorstand
15.1.4 Entgegennahme der Kassenprüfberichte
15.1.5 Entlastung des Gesamtvorstands
15.1.6 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands
15.1.7 Wahl der Kassenprüfer;
15.1.8 Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins
15.1.9 Beschlussfassungen über eingereichte Anträge

§ 16 Der geschäftsführende Vorstand
16.1 Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
16.1.1 dem 1. Vorsitzenden
16.1.2 dem 2. Vorsitzenden
16.1.3 dem Rechner / Kassierer
16.1.4 dem Schriftführer
16.2 Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Abweichungen zu dieser Regel ergeben sich durch die folgenden Absätze 15.2.1 bis 15.2.3
16.3 In Abweichung zu der Regelung in Absatz 15.2 sind die Mitglieder des Vorstands bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 5.000 Euro nur gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt
16.3.1 Für den Verein können durch den Vorstand Darlehensverpflichtungen nur begründet werden, wenn die Zustimmung des Gesamtvorstands vorliegt.
16.3.2 Der Vorstand ist nicht berechtigt, Immobiliengeschäfte ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung zu tätigen.
16.4 Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
16.5 Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
16.6 Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und diese in der Geschäftsordnung festhalten.
16.7 Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstands ist unzulässig.
16.8 Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
16.9 Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
16.10 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäfts-führenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäfts-führende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.
16.11 Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 17 Der Gesamtvorstand
17.1 Der Gesamtvorstand besteht aus
17.1.1 den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
17.1.2 den Abteilungsleitern, falls vorhanden
17.1.3 dem Vorsitzenden der Sportjugend bzw. dem Jugendleiter.
17.1.4 dem Spielausschuss
17.1.5 dem Protokollführer
17.1.6 den Beisitzern
17.2 Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
17.2.1 Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge.
17.2.2 Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
17.2.3 Ausschluss von Mitgliedern gem. § 8 und Verhängung von Sanktionen gem. § 11.
17.2.4 Kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands.
17.2.5 Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmegebühren sowie Gebühren für besondere Leistungen gem. § 9
17.3 Über die Mitglieder des Gesamtvorstandschaft außerhalb des geschäftsführenden Vorstands sollten folgende Arbeitsbereiche abdeckt sein. Die Aufgaben können selbst bearbeitet werden oder als Ansprechpartner dieser Bereiche für Personen außerhalb der Gesamtvorstandschaft. Es können von einem Gesamtvorstandsmitglied auch mehrere Bereiche in Personalunion bearbeitet werden:
17.3.1 IT und Betreuung Webseite
17.3.2 Gaststätte
17.3.3 Marketing, Bindeglied zum Förderverein
17.3.4 Sportlicher Betrieb
17.3.5 Sportanlage
17.3.6 Technik
17.3.7 Koordination AH
17.3.8 Ehrenamtsbeauftragter
17.3.9 Datenschutz
17.4 Die Bestellung des Protokollführers, des Spielausschusses sowie der Beisitzer erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
17.5 Die Anzahl der Beisitzer ist flexibel wählbar und sollte in einen sinnvollen Rahmen bezüglich der Bearbeitung der Aufgaben im Gesamtvorstand liegen.
17.6 Der Jugendleiter wird durch die Jugendversammlung bestellt und gewählt.
17.7 Die Abteilungsleiter werden nach §17 durch die jeweiligen Abteilungen gewählt und vom geschäftsführenden Vorstand bestätigt.
17.8 Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen wer-den durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
17.9 Der Gesamtvorstand trifft mindestens alle 2 Monate zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
17.10 Der Gesamtvorstand kann Ausschüsse bilden und diese in der Geschäftsordnung festhalten.

§ 18 Abteilungen
18.1 Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abtei-lungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.
18.2 Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Der geschäfts-führende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.
18.3 Der geschäftsführende Vorstand kann einen Abteilungsleiter durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.
18.4 Die Abteilungen geben sich eine Abteilungsordnung. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.

F. Vereinsjugend
§19 Vereinsjugend
19.1 Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
19.2 Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig als Jugendspielgemeinschaft zusammen mit dem SC Kiechlinsbergen e.V.
19.3 Organe der Vereinsjugend sind:
19.3.1 der Vorsitzender der Jugend / Jugendleiter
19.3.2 die Jugendversammlung der Spielgemeinschaft
19.4 Der Vorsitzende der Jugend ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
19.5 Das Nähere regelt die Jugendordnung oder Satzung der SG, die von der Jugendversammlung der Spielgemeinschaft beschlossen wird und der Genehmigung des Gesamtvorstands Bedarf. Die Jugendordnung oder Satzung dürfen den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

G. Sonstige Bestimmungen
§ 20 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
20.1 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
20.2 Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
20.3 Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
20.4 Für Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, haben Amtsträgerinnen und Amtsträger, Mitglieder und Beschäftigte des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.
20.5 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
20.6 Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

§ 21 Kassenprüfer
21.1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
21.2 Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl für weitere Amtszeiten ist zulässig.
21.3 Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den Gesamtvorstand beauftragen.
21.4 Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

§ 22 Vereinsordnungen
22.1 Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.
22.1.1 Beitrags- und Gebührenordnung
22.1.2 Finanzordnung
22.1.3 Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand.
22.1.4 Datenschutzordnung
22.2 Die Abteilungen beschließen Abteilungsordnungen. Abteilungsordnungen bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstands.
22.3 Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 23 Haftung des Vereins
23.1 Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
23.2 Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 24 Datenschutz im Verein
24.1 Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.
24.2 Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Verein erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
24.3 Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzordnung, die durch den Vorstand beschlossen und geändert wird.

H. Schlussbestimmungen
§ 25 Auflösung
25.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
25.2 Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
25.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Endingen am Kaiserstuhl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 26 Gültigkeit dieser Satzung
26.1 Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.04.2022 beschlossen.
26.2 Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
26.3 Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

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